Europäische Vogelschutzgebiete in Sachsen
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschlossen 1979 die EU-Vogelschutzrichtlinie. Die Handlungsvorschrift soll die Lebensräume von einheimischen Brutvogelarten und die der regelmäßig wiederkehrenden Zugvögel schützen. In der Vogelschutzrichtlinie sind rund 200 Vogelarten aufgeführt die bedroht oder selten sind und besonderen Schutz in ihren Lebensräumen erhalten sollen.
Die EU-Vogelschutzrichtlinie wird in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt. Für Deutschland hat die Europäische Kommission jedoch Nachholebedarf festgestellt und eine Vertragsverletzung eingeleitet. Werden die Defizite nicht behoben, drohen Deutschland finanzielle Sanktionen.
Bisher bestehen in Sachsen 20 Vogelschutzgebiete. Diese wurden bereits 1992, 1994 und 2004 ausgewiesen, um Vogelarten und Lebensräume zu erhalten. Die Europäische Kommission hat aber auch für Sachsen konkrete Defizite festgestellt. Dies betrifft eine zu geringe Auswahl und Meldung geeigneter Vogelschutzgebiete, ein fehlendes Fachkonzept sowie einen unzureichenden Schutzstatus der bereits gemeldeten Vogelschutzgebiete.
Um den Vogelschutz nach europäischer Norm zu erfüllen, plant der Freistaat Sachsen jetzt weitere Vogelschutzgebiete zu melden.
Fragen unserer Mitglieder:
Was ist den Landnutzern/Winzern in einem faktischen Vogelschutzgebiet erlaubt?
Die Landnutzer können prinzipiell auf ihre Flächen wie bisher wirtschaften, denn die Flächen haben ihre Eignung für den Vogelschutz erst durch die Nutzung erhalten. Plant der Landnutzer grundsätzliche Veränderungen der Bewirtschaftung, so können diese jedoch nur durchgeführt werden, sofern keine Beeinträchtigung der Lebensräume der Vogelarten zu befürchten sind. Ausnahmen sind nur möglich, wenn überragende Gemeinwohlbelange, wie der Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit, verfolgt werden.
Die konkreten Maßnahmen, die vermieden oder vielleicht getroffen werden müssen, sind von der jeweiligen Vogelart und deren bevorzugtem Lebensraum abhängig. In den Unteren Naturschutzbehörden liegen Materialien aus, welche Vogelart in welchem Gebiet vorhanden ist und welche Lebensräume sie bevorzugt.
Wo kann ich mich informieren, welche Vogelschutzgebiet zur Meldung an die EU vorgeschlagen werden sollen und ob ich mit meinem Weinberg betroffen bin?
Die vorgeschlagenen Vogelschutzgebiete werden im Rahmen des Anhörungsverfahrens auf der Internetseite des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft unter www.smul.sachsen.de/natura2000 veröffentlicht. Dort werden auch konkrete Ansprechpartner genannt. Darüber hinaus geben auch die Unteren Naturschutzbehörden bei den Landratsämtern bzw. kreisfreien Städten Auskunft.
Wann und wo kann ich meine Anregungen, Ideen und Einwände zu den Vogelschutzgebieten einbringen?
Die öffentliche Beteiligung ist ein wichtiger Bestandteil des gesamten Auswahlverfahrens der Vogelschutzgebiete. Voraussichtlich vom 6. bis 31. März 2006 liegen dazu Unterlagen in den Unteren Naturschutzbehörden zur Meldung Sächsischer Vogelschutzgebiete aus. Auf Detailkarten im Maßstab 1:25.000 sind die exakten Gebietsgrenzen zu sehen. Bei individuellen Fragen stehen die Mitarbeiter der Naturschutzbehörden zur Seite und nehmen Anregungen, Ideen und Einwände entgegen. Dafür liegt sogar ein eigenes Formular (Anhörungsbogen) aus. Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird die Stellungsnahmen und Einwände beantworten.
Zu den Unteren Naturschutzbehörden in den Landratsämtern gehören z.B. die Umweltämter bzw. Umweltfachabteilungen.
Landratsamt Meißen, Brauhausstr. 21, 01662 Meißen,
Tel. 03521 - 725-0
Landratsamt Riesa-Großenhain, Hermannstr. 30-34, 01558 Großenhain,
Tel. 03522 - 303-0
Landratsamt Sächsische Schweiz, Zehistaer Str. 9, 01796 Pirna,
Tel. 03501 - 515-0
Stadtverwaltung Dresden, Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden,
Tel. 0351 - 488-0
Quelle: SMUL (Hrsg.): Europäische Vogelschutzgebiete in Sachsen. Sachsen leitet eine ergänzende Meldung an Brüssel ein. Dresden, 2006
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschlossen 1979 die EU-Vogelschutzrichtlinie. Die Handlungsvorschrift soll die Lebensräume von einheimischen Brutvogelarten und die der regelmäßig wiederkehrenden Zugvögel schützen. In der Vogelschutzrichtlinie sind rund 200 Vogelarten aufgeführt die bedroht oder selten sind und besonderen Schutz in ihren Lebensräumen erhalten sollen.
Die EU-Vogelschutzrichtlinie wird in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt. Für Deutschland hat die Europäische Kommission jedoch Nachholebedarf festgestellt und eine Vertragsverletzung eingeleitet. Werden die Defizite nicht behoben, drohen Deutschland finanzielle Sanktionen.
Bisher bestehen in Sachsen 20 Vogelschutzgebiete. Diese wurden bereits 1992, 1994 und 2004 ausgewiesen, um Vogelarten und Lebensräume zu erhalten. Die Europäische Kommission hat aber auch für Sachsen konkrete Defizite festgestellt. Dies betrifft eine zu geringe Auswahl und Meldung geeigneter Vogelschutzgebiete, ein fehlendes Fachkonzept sowie einen unzureichenden Schutzstatus der bereits gemeldeten Vogelschutzgebiete.
Um den Vogelschutz nach europäischer Norm zu erfüllen, plant der Freistaat Sachsen jetzt weitere Vogelschutzgebiete zu melden.
Fragen unserer Mitglieder:
Was ist den Landnutzern/Winzern in einem faktischen Vogelschutzgebiet erlaubt?
Die Landnutzer können prinzipiell auf ihre Flächen wie bisher wirtschaften, denn die Flächen haben ihre Eignung für den Vogelschutz erst durch die Nutzung erhalten. Plant der Landnutzer grundsätzliche Veränderungen der Bewirtschaftung, so können diese jedoch nur durchgeführt werden, sofern keine Beeinträchtigung der Lebensräume der Vogelarten zu befürchten sind. Ausnahmen sind nur möglich, wenn überragende Gemeinwohlbelange, wie der Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit, verfolgt werden.
Die konkreten Maßnahmen, die vermieden oder vielleicht getroffen werden müssen, sind von der jeweiligen Vogelart und deren bevorzugtem Lebensraum abhängig. In den Unteren Naturschutzbehörden liegen Materialien aus, welche Vogelart in welchem Gebiet vorhanden ist und welche Lebensräume sie bevorzugt.
Wo kann ich mich informieren, welche Vogelschutzgebiet zur Meldung an die EU vorgeschlagen werden sollen und ob ich mit meinem Weinberg betroffen bin?
Die vorgeschlagenen Vogelschutzgebiete werden im Rahmen des Anhörungsverfahrens auf der Internetseite des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft unter www.smul.sachsen.de/natura2000 veröffentlicht. Dort werden auch konkrete Ansprechpartner genannt. Darüber hinaus geben auch die Unteren Naturschutzbehörden bei den Landratsämtern bzw. kreisfreien Städten Auskunft.
Wann und wo kann ich meine Anregungen, Ideen und Einwände zu den Vogelschutzgebieten einbringen?
Die öffentliche Beteiligung ist ein wichtiger Bestandteil des gesamten Auswahlverfahrens der Vogelschutzgebiete. Voraussichtlich vom 6. bis 31. März 2006 liegen dazu Unterlagen in den Unteren Naturschutzbehörden zur Meldung Sächsischer Vogelschutzgebiete aus. Auf Detailkarten im Maßstab 1:25.000 sind die exakten Gebietsgrenzen zu sehen. Bei individuellen Fragen stehen die Mitarbeiter der Naturschutzbehörden zur Seite und nehmen Anregungen, Ideen und Einwände entgegen. Dafür liegt sogar ein eigenes Formular (Anhörungsbogen) aus. Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird die Stellungsnahmen und Einwände beantworten.
Zu den Unteren Naturschutzbehörden in den Landratsämtern gehören z.B. die Umweltämter bzw. Umweltfachabteilungen.
Landratsamt Meißen, Brauhausstr. 21, 01662 Meißen,
Tel. 03521 - 725-0
Landratsamt Riesa-Großenhain, Hermannstr. 30-34, 01558 Großenhain,
Tel. 03522 - 303-0
Landratsamt Sächsische Schweiz, Zehistaer Str. 9, 01796 Pirna,
Tel. 03501 - 515-0
Stadtverwaltung Dresden, Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden,
Tel. 0351 - 488-0
Quelle: SMUL (Hrsg.): Europäische Vogelschutzgebiete in Sachsen. Sachsen leitet eine ergänzende Meldung an Brüssel ein. Dresden, 2006
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